Versicherungspolice für die Sanitäts-Technischen, Rehabilitativen und Präventiven Gesudheitsberufe

Ab heute können Berufsausübende, die in den Alben der Berufskammern der MRT STRPG eingetragen sind und dies wünschen, dem Schutzsystem des nationalen Verbandes der Berufskammern und der zugehörigen Versicherungspolizze beitreten, indem sie auf den reservierten Bereich des Portals https://iscrizioni.alboweb.net/ zugreifen.

 

Die Ausschreibung für den Versicherungsschutz wurde am 27. Juni abgeschlossen und das Portal ist nun bereit, die  Anmeldungen derjenigen zu akzeptieren, die sich dazu entschließen.

 

Die versicherte Tätigkeit ist die, wie in den einschlägigen Gesetzen vorgesehen und geregelt ist, sowie die, die durch die Einführung und/oder Entwicklung neuer Technologien und/oder Verfahren entwickelt oder ermöglicht wird, einschließlich der Tätigkeiten, die mit der Ausübung der beruflichen Tätigkeit verbunden sind, wie zum Beispiel,  Management, Koordination, wissenschaftliche Forschung, Ausbildung, Lehre, Beratung usw.

 

Wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des ersten schriftlichen Antrags auf Entschädigung individuell auch durch eine andere Berufshaftpflichtversicherung gedeckt ist, greift für die vom Nationalen Verband der Berufskammern zur Verfügung gestellte Garantie weiterhin als Erstes Risiko.

 

Die Polizze ist ab dem 1. Juli gültig und die Prämie richtet sich nach der Obergrenze:

 

- 30 € für maximale Entschädigungsleistung von 2.000.000,00 €;

 

- 34 € für maximale Entschädigungsleistung von 5.000.000,00 €.

 

Die Polizzee hat eine einzige Frist: 24:00 Uhr am 31. Dezember eines jeden Jahres. Auch  für diejenige, die im Laufe des Jahres beitreten, gilt die Frist am 31. Dezember des Jahres der Mitgliedschaft.
 
Die Prämie für 2019 ist in voller Höhe fällig, da mit dem Zugang zum Versicherungsschutz all jene Schadenersatzansprüche aus Schadensereignissen vor dem Versicherungsschutz geltend gemacht werden können, auch nach Ablauf der mit dem Gesetz 24/2017 vorgesehenen 10 Jahre, da die Polizze mit der Formulierung claims made eine unbegrenzte Rückwirkungsfrist vorsieht.
 
Der gleiche Mechanismus gilt für den Fall der Kündigung: Mit dem Abschluss des Versicherungsschutzes erwirbt man das Recht, Ansprüche auf Schadensersatz, die nach endgültiger Einstellung der beruflichen Tätigkeit eingehen, auch nach Ablauf der 10 Jahre, die im Gesetz 24/2017 vorgesehen sind, abzusichern Die Polizze sieht eine unbegrenzte Vorwirkungsfrist vor.
 
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Deckung nicht nur auf die Monate zwischen ihrem Start und dem ersten jährlichen Ablauf zurückgeführt werden kann, da sie sich auf unbestimmte Zeit auf die Vergangenheit und bei Einstellung der Tätigkeit auf die Zukunft erstreckt.

 

Die einzige Ausnahme von dieser Regel betrifft diejenigen, die sich zum ersten Mal in das Berufsalbum eintragen (Studienabgänger): In diesem Fall hat die rückwirkende Deckung (obwohl vertraglich nicht ausgeschlossen) keinen Wert, da keine vorherige zu deckende Arbeitstätigkeit vorhanden ist, und es höchst unwahrscheinlich ist, dass eine posthume Schadensersatzforderung nach dauerhafter Einstellung der beruflichen Tätigkeit eingeht. Aus diesen Gründen haben Studienabgänger Anspruch auf 50% Prämienermäßigung für diejenigen, die in der ersten Jahreshälfte mit der Arbeitstätigkeit  beginnen, und 25% für diejenigen, die in der zweiten Jahreshälfte beginnen.

 

Den Text der Polizze hier:

http://www.tsrm.org/wp-content/uploads/2019/07/Polizza_TSRM_PSTRP-signed.pdf